Medienmitteilung
Der Nationalrat hat heute die Motion Wasserfallen angenommen, die darauf abzielt, zwei Lücken in der Arbeitslosenversicherung für schwangere Frauen zu schliessen. Damit folgte er seiner Kommission und dem Ständerat, die bereits grünes Licht gegeben hatten – entgegen der Empfehlung des Bundesrats. Travail.Suisse, der unabhängige Dachverband der Arbeitnehmenden, zeigt sich erfreut über diesen Entscheid. Er betrifft jährlich mehr als 500 schwangere Frauen, deren Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung während der Schwangerschaft ausläuft und die damit auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben.
Welcher Arbeitgeber ist bereit, eine schwangere Frau einzustellen? Die Antwort auf diese Frage liegt auf der Hand: fast keiner, trotz des akuten Mangels an qualifizierten Arbeitskräften. Daher wird eine schwangere arbeitslose Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schwangerschaft als schwer vermittelbar angesehen werden, und die Arbeitslosenversicherung muss dies berücksichtigen. Im Jahr 2022 waren 5’800 schwangere Frauen arbeitslos, von denen zehn Prozent ihren Anspruch auf Taggelder während der Schwangerschaft ausgeschöpft hatten und ohne Einkommen waren. Schlimmer noch, diese Frauen verloren damit auch ihren Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung. Mit der heutigen Annahme der Motion Wasserfallen wird diese Lücke geschlossen werden.
Der Antrag der Minderheit der SGK-N, die wie der Bundesrat eine Ablehnung der Motion forderte, fand erfreulicherweise kein Gehör. Valérie Borioli Sandoz, Leiterin Gleichstellungspolitik, ist erfreut: «Der heutige Entscheid beendet die Ungleichbehandlung von arbeitslosen Schwangeren: Frauen, die unter 25 Jahre alt sind, die weniger als ein Jahr lang Beiträge bezahlt haben oder keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder haben, erhalten neu bis zum Tag der Entbindung Arbeitslosengeld. Somit haben sie auch Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung.»
Die zweite Forderung der Motion betrifft die Verlängerung der Taggelder, wenn eine Frau aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig ist. Bislang galt die Versicherte nach Ablauf von maximal 44 Tagen als vermittlungsunfähig und verlor damit ihren Anspruch auf Taggelder. Diese Grenze ist bei gesundheitlichen Problemen oder einer vom behandelnden Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit sehr schnell überschritten. Diese Frauen erhalten dann bis zur Entbindung keine Leistungen der Arbeitslosenkasse. Auch diese Lücke wurde mit dem heutigen Entscheid geschlossen.
Auskünfte
Valérie Borioli Sandoz, Leiterin Gleichstellungspolitik, 079 598 06 37, borioli@travailsuisse.ch