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Corona-Erwerbsersatz entschädigt Lohnausfall bei Kinderbetreuung

1. April 2020

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise werden bei Erwerbsausfall neue Erwerbsersatzleistungen bereitgestellt. Sie sollen Eltern, die nicht mehr oder weniger arbeiten können, weil sie ihre Kinder betreuen müssen, den Lohnausfall entschädigen. Auch Personen, die durch den Arzt in die Quarantäne geschickt werden, erhalten mit diesem Instrument einen Lohnersatz. Dieser Corona-Erwerbsersatz orientiert sich an den Leistungen, wie sie auch beim Militär- oder Zivildienst oder bei Mutterschaft anfallen. Entschädigt werden 80% des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens bis zu einem Maximum von 196 Franken pro Tag. Dies entspricht maximal 5880 Franken pro Monat oder 70‘560 Franken pro Jahr.

» zur Seite des Bundesamt für Sozialversicherungen BSV mit den wichtigsten Fragen/Antworten
» zu den wichtigen Informationen zum Corona-Erwerbsersatz (Broschüre des BSV)
 

Wer hat Anspruch auf Unterstützung durch den Corona-Erwerbsersatz?

  • Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung
    Arbeitnehmende, die aufgrund von Schulschliessungen (oder Kita, Kindergarten oder bisheriger Betreuung durch Personen einer vulnerablen Gruppe) ihre Kinder selber betreuen müssen, können für den durch die eingeschränkte Erwerbstätigkeit erlittenen Erwerbsausfall entschädigt werden.
  • Lohnfortzahlung bei ärztlich verordneter Quarantäne
    Arbeitnehmende, die aufgrund ärztlich verordneter Quarantäne einen Erwerbsausfall erleiden, können für diesen entschädigt werden. Diese Entschädigung ist auf 10 Tage beschränkt. Die Lohnfortzahlung bei Quarantäne ist essentiell, damit die Arbeitnehmenden die Vorgaben des BAG einhalten können.
  • Selbständige
    Über den Corona-Erwerbsersatz werden selbständig Erwerbende entschädigt, die wegen behördlichen Massnahmen (Schulschliessungen, ärztlich verordneter Quarantäne, Schliessung eines selbständig geführten öffentlichen zugänglichen Betriebes) einen Erwerbsausfall erleiden. Inbegriffen sind freischaffende KünstlerInnen, die Erwerbsausfälle aufgrund abgesagter Anlässe erleiden.


Was muss ich tun, um den Corona-Erwerbsersatz zu erhalten?

Sie müssen sich bei der zuständigen Ausgleichskasse melden. Wenn Sie nicht wissen, welche Ausgleichskasse zuständig ist, können Sie dies auf dieser Website mit ihrer AHV-Nummer herausfinden:

» zum Inforegister
» zu den Adressen aller Ausgleichskassen

  • Die zuständige Ausgleichskasse müsste bereits ein entsprechendes Formular aufgeschaltet haben. Ist dies nicht der Fall, dann melden Sie sich direkt telefonisch bei der zuständigen Ausgleichskasse.
  • Die Entschädigung wird direkt an Sie ausbezahlt. Die Abrechnung erfolgt auf Ende Monat und wird ihnen Anfang des nächsten Monats überwiesen. Ihr Arbeitgeber wird zwar darüber informiert. Suchen Sie aber bereits vorgängig mit ihm das Gespräch, so dass er davon nicht überrascht wird.

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz haben, Ihnen dieser aber von der Ausgleichskasse aberkannt wird, dann melden Sie sich direkt beim Rechtsdienst ihres Verbands oder ihrer Gewerkschaft.  

» zu den Adressen der Travail.Suisse-Mitgliedsverbände


Weitere Informationen
Thomas Bauer, Leiter Sozialpolitik Travail.Suisse, Mail, Mobile: 077 421 60 04

Über Travail.Suisse

Travail.Suisse ist der wichtigste unabhängige Dachverband der Arbeitnehmenden in der Schweiz, er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Travail.Suisse vertritt die Interessen der 130’000 Mitglieder seiner Mitgliedsverbände und aller Arbeitnehmenden in Politik und Öffentlichkeit. Travail.Suisse ist einer der vier nationalen Sozialpartnerdachverbände, ihm gehören zehn Mitgliedsverbände an.

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