Rasche Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente angehen
Nach der Annahme der Initiative für eine 13. AHV-Rente hat der Bundesrat rasch eine Vorlage für die Umsetzung in die Vernehmlassung geschickt. Was beinhaltet diese Vorlage und was ist von ihr zu halten? Travail.Suisse macht eine Auslegeordnung.
Der Bundesrat schlägt vor, die 13. AHV-Rente auf den 1. Januar 2026 einzuführen, wie es der Initiativtext verlangt. Die 13. AHV-Rente soll jeweils Ende Jahr als Zuschlag ausbezahlt werden. Die 13. AHV-Rente berechnet sich als ein Zwölftel der während des ganzen Jahres bezogenen Renten und erlischt mit dem Tod der Rentnerin oder des Rentners.
Die Finanzierung will der Bundesrat rasch angehen, damit ab 2026 zusätzliche Mittel zur Finanzierung der 13. AHV-Rente zur Verfügung stehen. Dazu hat er mehrere Varianten ausgearbeitet, die von Travail.Suisse unterschiedlich beurteilt werden.
Auswirkungen der AHV21
Im Zusammenhang mit der Einführung der 13. AHV-Rente dürfen Änderungen, welche die Umsetzung der AHV21 mit sich gebracht hat, nicht vergessen werden. So können seit Anfang 2024 Teilrenten vorbezogen oder aufgeschoben werden. Dadurch sind grössere Änderungen der Rentenhöhe im laufenden Jahr wahrscheinlicher geworden. Umso wichtiger ist es, dass die 13. Rente auf Basis der Rente des ganzen Jahres berechnet wird. Zudem kann sich die Rentenhöhe im Laufe des Jahres auch durch Zivilstandsänderungen (Verwitwung, Scheidung, Heirat) oder den Eintritt des Partners oder der Partnerin in die AHV ändern.
Für die Berechnung der 13. AHV-Rente will der Bundesrat jedoch den Rentenzuschlag, den die Frauen der Übergangsgeneration erhalten, nicht berücksichtigen. Dieser Zuschlag wurde als Kompensation für die Erhöhung des Rentenalters mit der AHV21 für die Frauen der ersten zehn betroffenen Jahrgänge eingeführt. Dieser Zuschlag wird bereits heute nicht an die Teuerung angepasst und verliert dadurch laufend an Wert. Mit der aktuellen Vorlage bestünde die Möglichkeit, diese Zuschläge zumindest bei der Berechnung der 13. AHV-Rente anzurechnen. Wird darauf verzichtet, bedeutet dies eine weitere Zementierung der tiefen Frauenrenten bei einer Generation, die ungenügend für die Rentenaltererhöhung kompensiert wird.
Finanzierung der 13. AHV-Rente
Der Bundesrat schlägt eine rasche Zusatzfinanzierung vor, um die 13. AHV-Rente zu finanzieren. Dies ist sehr zu begrüssen, denn für die Stabilität der AHV und die Sicherung der Renten ist es essenziell, dass diese Zusatzfinanzierung rasch erfolgt und nicht auf die lange Bank geschoben wird. Jedes Jahr ohne Zusatzfinanzierung reisst Löcher in den AHV-Fonds und führt zu zusätzlichen Kosten. Sink der AHV-Fonds, sinken auch die Erträge aus den Anlagen des AHV-Fonds. Zudem sind bei einem tieferen Stand des Fonds keine längerfristigen Anlagen mit höheren Gewinnaussichten möglich, weil das Geld rascher verfügbar sein muss. All dies dürfte in den nächsten fünf Jahren zu Ausfällen von mehreren Milliarden Franken führen.
Der Bundesrat hat vier Varianten zur Zusatzfinanzierung der AHV vorgelegt. Alle zielen darauf ab, den Bundesanteil an der AHV so weit zu senken, dass dem Bund in den kommenden Jahren keine Zusatzkosten durch die 13. AHV-Rente entstehen. Der Bundesanteil sorgt dafür, dass sich auch die Nicht-Erwerbstätigen, u.a. Rentnerinnen und Rentner, nach Massgabe ihrer Einkommen und Vermögen über die Steuern an der Finanzierung der AHV beteiligen. Wird der Bundesanteil so gesenkt, dass kein Beitrag an die Kosten der 13. AHV-Rente geleistet wird, hat dies zur Folge, dass sich die Rentnerinnen und Rentner nicht an den Kosten der 13. AHV-Rente beteiligen müssen. Travail.Suisse erachtet es folglich nicht als sinnvoll, den Bundesbeitrag zu senken.
Die vorgelegten Finanzierungsvarianten schlagen eine Finanzierung über die Lohnprozente oder über einen Mix aus Lohnprozenten und Mehrwertsteuer vor. Beide sind bereits bestehende Finanzierungselemente der AHV, die rasch angepasst werden könnten. Bei den Lohnprozenten wäre eine Erhöhung von je 0,4% für Arbeitnehmende und Arbeitgebende notwendig. Die finanziellen Auswirkungen wären somit je nach Einkommen unterschiedlich. Bei einem Jahreseinkommen von CHF 50'000 würde dies einen Arbeitnehmenden CHF 16.65 pro Monat kosten, bei einem Jahreseinkommen von CHF 300'000 wären es CHF 100 pro Monat.
Bei der Mehrwertsteuer ist eine Erhöhung um 0,4% bzw. um 0,6% in Kombination mit einer Erhöhung der Lohnprozente vorgesehen. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer unterliegt einer obligatorischen Volksabstimmung und erfordert ein Ständemehr, da eine Verfassungsänderung notwendig wäre. Sie hat zudem den Nachteil, dass sie die unteren Einkommen stärker belastet, da der Konsum einen höheren Anteil ihrer Ausgaben ausmacht.
Aus Sicht von Travail.Suisse ist es wichtig, dass eine allfällige Erhöhung nicht dazu führt, dass die Rentenerhöhung bei den tieferen Einkommen durch die Mehrwertsteuererhöhung aufgefressen wird. Zudem wäre es falsch, die Senkung des Bundesbeitrags mit einer Erhöhung der Mehrwertsteuer zu kompensieren. Dies würde zu einer Umverteilung von der progressiven Bundessteuer zur Mehrwertsteuer führen, was einer Umverteilung von einkommensstarken zu einkommensschwachen Personen gleichkäme.
Längerfristige Perspektive
Die nächste grössere AHV-Reform-Vorlage wurde vom Parlament bereits auf Ende 2026 terminiert. Bis dahin müssen erste Erfahrungen mit der AHV21 gesammelt und ausgewertet werden. Im Hinblick auf weitere Reformen stellt sich die Frage, wie die Bevölkerung mit der zusätzlichen Flexibilisierung am Ende des Erwerbslebens umgeht. Zudem wird sich die Frage stellen, welche zusätzlichen Finanzierungsquellen für die AHV erschlossen werden können. Dann ist der Zeitpunkt für weiterreichende Schritte gekommen, die grössere Gesetzesänderungen erfordern. Dazu gehören die von der Mitte ins Spiel gebrachte Einführung einer Finanztransaktionssteuer zugunsten der AHV sowie die Einführung einer Erbschaftssteuer, die von der glp portiert wird. Beide Vorschläge sind aus Sicht von Travail.Suisse prüfenswert. Es wird aber einige Zeit erfordern, um entsprechende Vorschläge auszuarbeiten.
Vordringlich ist heute die fristgerechte Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente.