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Weitere Ausnahmen zur Sonntagsarbeit erfordern GAV-Pflicht

27. Januar 2014

Das Verbot von Sonntagsarbeit soll auf dem Verordnungsweg weiter ausgehöhlt werden: Dies fordert eine Motion aus dem Ständerat. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO führte eine Anhörung zu einem Änderungsentwurf durch, der die dauerhafte Öffnung von bestimmten Einkaufszentren an Sonntagen zulässt. Travail.Suisse, der Dachverband der Arbeitnehmenden, lehnt diese Art von weiterer Ausdehnung der Sonntagsarbeit ab und fordert, dass der Arbeitnehmerschutz bei Sonntagsarbeit zwingend über einen sozialpartnerschaftlich ausgehandelten Gesamtarbeitsvertrag sichergestellt wird.

Der Sinn und Zweck des Arbeitsgesetzes (ArG) ist der Schutz der Arbeitnehmenden. Ein grundlegendes Element davon ist das Verbot der Sonntagsarbeit. Nach Ansicht von Travail.Suisse hat der arbeitsfreie Sonntag einen grossen Wert sowohl für das berufliche wie auch das gesellschaftliche Leben. Nur ein gemeinsamer Ruhetag ermöglicht die Pflege von Kontakten und Beziehungen sowie eine Entspannung von der Hektik und dem Druck der Arbeitswelt.

Arbeitsverbot an Sonntagen wird durchlöchert

Bereits heute bestehen etliche Ausnahmen – nicht zuletzt zugunsten von Tourismusgebieten. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO präsentierte jetzt einen Entwurf, der gewissen Einkaufszentren die Möglichkeit bietet, am Sonntag ihre Türen zu öffnen und das Verkaufspersonal arbeiten zu lassen. Travail.Suisse lehnt die geplanten Änderungen der Arbeitsgesetzverordnung 2 (ArGV 2) aus folgenden Gründen ab:

1. Der Arbeitnehmerschutz bleibt beim Entwurf vollständig auf der Strecke: „Ausnahmen vom Arbeitsverbot an Sonntagen bedingen zwingend einen sozialpartnerschaftlich ausgehandelten Gesamtarbeitsvertrag“, sagt Gabriel Fischer, Leiter Wirtschaftspolitik von Travail.Suisse. Diese Vorstellung wird auch durch ein Rechtsgutachten der Universität St. Gallen zuhanden der paritätischen Kommission des Einkaufszentrums FoxTown in Mendrisio gestützt. Im Entwurf des SECO ist aber keine Rede davon – eine solche Vernachlässigung des Arbeitnehmerschutzes ist absolut unverständlich.

2. Die Lockerung der Ladenöffnungszeiten sowie die wiederholten Angriffe auf den arbeitsfreien Sonntag sind politisch höchst umstritten. Eine Umsetzung der Motion Abate auf dem Verordnungsweg und damit unter Ausschluss der parlamentarischen und direktdemokratischen Instrumente ist ein demokratietheoretisches „Buebetrickli“, das Travail.Suisse strikt ablehnt.

3. Paradigmenwechsel schafft Abgrenzungsprobleme und Wettbewerbsverzerrungen. Neu soll die Sonntagsöffnung nicht mehr von der Befriedigung der alltäglichen Bedürfnisse der Touristen abhängig sein sondern es wird das Shopping-Erlebnis per se als touristisches Bedürfnis dargestellt. Zwar versucht das SECO den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung mit der Bedingung eines Mindestumsatzes mit internationaler Kundschaft sowie gewissen regionalen Einschränkungen zu begrenzen. Diese Kriterien wirken allerdings willkürlich und lassen Abgrenzungsprobleme und problematische Ungleichbehandlungen sowohl zwischen verschiedenen Einkaufszentren als auch zwischen Einkaufszentren und einzelnen Verkaufsgeschäften mit einem grossen Teil an internationaler Kundschaft entstehen. Der Ruf nach gleich langen Spiessen ist daher absehbar.

Travail.Suisse fordert Politik und Verwaltung auf, endlich mit der Salami-Taktik zugunsten der Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten aufzuhören. Auf eine Aushöhlung des Arbeitnehmerschutzes auf dem Verordnungsweg ist zu verzichten und jede Form der Sonntagsarbeit muss zwingend einen sozialpartnerschaftlich ausgehandelten Gesamtarbeitsvertrag voraussetzen.

> zur Vernehmlassung

Über Travail.Suisse

Travail.Suisse ist der wichtigste unabhängige Dachverband der Arbeitnehmenden in der Schweiz, er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Travail.Suisse vertritt die Interessen der 130’000 Mitglieder seiner Mitgliedsverbände und aller Arbeitnehmenden in Politik und Öffentlichkeit. Travail.Suisse ist einer der vier nationalen Sozialpartnerdachverbände, ihm gehören zehn Mitgliedsverbände an.

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