Obwohl in der Schweiz nur die Männer militärdienstpflichtig sind, wird der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter damit nicht verletzt. Denn die diesbezüglichen Verfassungsbestimmungen (Art. 59 BV zum Militär- und Ersatzdienst, Art. 8, al. 3 zur rechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern) sind parallele und gleichwertige Bestimmungen. Das hat das Bundesgericht 1991 entschieden. Der Militärdienst steht den Frauen auf freiwilliger Basis offen. Wenn sie sich dafür eingeschrieben haben und als tauglich erklärt wurden, haben sie die gleichen Pflichten, aber auch die gleichen Rechte wie ihre männlichen Kollegen. 14.07.2008