Einführung

Jede und jeder kann Opfer von Diskriminierung am Arbeitsplatz sein – von der Anstellung (bzw. der Ablehnung der Anstellung) bis zur Kündigung (Rachekündigung, missbräuchliche Kündigung). Es muss zuerst bestimmt werden, welche Art von Diskriminierung vorliegt, bevor ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wird. Dieses unterscheidet sich je nach Art der Arbeitsbeziehungen. 14.07.2008

Einführung

Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit der Arbeitnehmerin zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. 14.07.2008

Einführung

Obwohl in der Schweiz nur die Männer militärdienstpflichtig sind, wird der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter damit nicht verletzt. Denn die diesbezüglichen Verfassungsbestimmungen (Art. 59 BV zum Militär- und Ersatzdienst, Art. 8, al. 3 zur rechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern) sind parallele und gleichwertige Bestimmungen. Das hat das Bundesgericht 1991 entschieden. Der Militärdienst steht den Frauen auf freiwilliger Basis offen. Wenn sie sich dafür eingeschrieben haben und als tauglich erklärt wurden, haben sie die gleichen Pflichten, aber auch die gleichen Rechte wie ihre männlichen Kollegen. 14.07.2008