Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch welchen sich die Arbeitnehmerin zur Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet (Teilzeitarbeit, Art. 319 Abs. 2 OR). Sämtliche vom Gesetz für Vollzeitangestellte festgelegten Regeln gelten auch für Teilzeitangestellte. 09.07.2008