Auf schweizerischer Ebene

Mit der neuen gesetzlichen Regelung wurde eine wichtige Weichenstellung vorgenommen. Der Arbeitgeber ist im Rahmen von Art. 324a OR (voir aussi lien vers A En attendant Bébé 3. Absences, vacances 3. Paiement du salaire) lohnzahlungspflichtig für Arbeitsverhinderungen während der Schwangerschaft, während die Mutterschaftsentschädigung für die Zeit nach der Geburt von der gesetzlichen Mutterschaftsversicherung geleistet wird. Dazu kommen eventuell weitere (gesamt-)arbeitsvertragliche (Versicherungs-)Leistungen des Arbeitgebers. Wenn eine Arbeitnehmerin die Voraussetzungen der Mutterschaftsversicherung nicht erfüllt, folgt die Lohnfortzahlung den gleichen Regeln wie bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung nach Art. 324a OR (gemäss seco-Publikation zur Mutterschaft). 10.07.2008

Beginn und Ende des Anspruchs

Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft. Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes von mindestens drei Wochen kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt. Es ist umstritten und gerichtlich noch nicht entschieden, ob der Arbeitgeber in dieser Aufschub-Zeit lohnzahlungspflichtig bleibt gemäss Art. 324a OR. Der Anspruch endet am 98. Tag (d.h. nach 14 Wochen) nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt. Nach Art. 35a ArG darf die Mutter in unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Arbeit während acht Wochen nach der Niederkunft nicht wieder aufnehmen. Es ist nicht möglich, Teile des Mutterschaftsurlaubs vor der Geburt zu beziehen. 11.07.2008

Weitergehende Regelungen

Weitergehende Regelungen – zum Beispiel ein 16wöchiger Urlaub bei 100%iger Lohnfortzahlung – können in folgenden schriftlichen Verträgen geregelt werden: Einzelarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag, betriebliches Personalreglement. Auch steht es den Kantonen und Gemeinden offen, bessere Lösungen einzuführen. 11.07.2008

Schutz vor Kündigung durch den Arbeitgeber nach der Probezeit

Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen (Art. 336c Abs.1 Bst. c OR. 11.07.2008

Wenn das Neugeborene im Spital bleiben muss

Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes von mindestens drei Wochen kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt. Es ist umstritten und gerichtlich noch nicht entschieden, ob der Arbeitgeber in dieser Aufschub-Zeit lohnzahlungspflichtig bleibt gemäss Art. 324a OR. 11.07.2008

Auf schweizerischer Ebene

Es existiert kein Anspruch auf Urlaub und auf Mutterschaftsentschädigung bei einer Adoption eines Kindes. Die einzige Regelung ist im Obligationenrecht zu finden, wo festgehalten ist, dass der Arbeitgeber den Angestellten freie Zeit für familiäre Ereignisse gewähren muss. 11.07.2008