Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft. Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes von mindestens drei Wochen kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt. Es ist umstritten und gerichtlich noch nicht entschieden, ob der Arbeitgeber in dieser Aufschub-Zeit lohnzahlungspflichtig bleibt gemäss Art. 324a OR.
Der Anspruch endet am 98. Tag (d.h. nach 14 Wochen) nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt. Nach Art. 35a ArG darf die Mutter in unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Arbeit während acht Wochen nach der Niederkunft nicht wieder aufnehmen.
Es ist nicht möglich, Teile des Mutterschaftsurlaubs vor der Geburt zu beziehen.
11.07.2008